Zulassung von Geboten
Ein Gebot darf das zuständige Vollstreckungsgericht nur dann zulassen, wenn es im Versteigerungstermin zu den Versteigerungsbedingungen abgegeben wurde. Zudem müssen alle Wertgrenzen eingehalten werden, jedenfalls solange sie in Kraft sind.
Sobald die Wertgrenzen gefallen sind, muss ein erstes Gebot mindestens mit dem geringsten Gebot übereinstimmen und die Folgenden jeweils das Vorausgegangene überbieten. Ansonsten gibt es keine Vorgaben, um wie viel man ein Gebot erhöhen muss. Ganz kleine Beträge werden aber nicht gerne gesehen, da sie die Bietstunde erheblich in die Länge ziehen.
Sobald die Wertgrenzen gefallen sind, muss ein erstes Gebot mindestens mit dem geringsten Gebot übereinstimmen und die Folgenden jeweils das Vorausgegangene überbieten. Ansonsten gibt es keine Vorgaben, um wie viel man ein Gebot erhöhen muss. Ganz kleine Beträge werden aber nicht gerne gesehen, da sie die Bietstunde erheblich in die Länge ziehen.
Vorheriger Begriff:
Wohnrecht und Zwangsversteigerung
Wohnrecht und Zwangsversteigerung
Nächster Begriff:
Zwangsverwaltung
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