Geringstes Gebot
Das geringste Gebot ist die unterste der drei Wertgrenzen bei einer Zwangsversteigerung. Es wird vom zuständigen Vollstreckungsgericht/Amtsgericht festgesetzt. Der Zuschlag für ein Objekt in Zwangsversteigerung darf niemals darunter liegen.
Das geringste Gebot garantiert, dass ein Objekt nicht viel zu günstig verschleudert wird. Es setzt sich zusammen aus dem bar zu bezahlenden Betrag, welcher alle Verfahrenskosten des Gerichts deckt und den bestehend bleibenden Rechten des Zwangsversteigerung-Betreibenden.
Das geringste Gebot garantiert, dass ein Objekt nicht viel zu günstig verschleudert wird. Es setzt sich zusammen aus dem bar zu bezahlenden Betrag, welcher alle Verfahrenskosten des Gerichts deckt und den bestehend bleibenden Rechten des Zwangsversteigerung-Betreibenden.
Vorheriger Begriff:
Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher
Nächster Begriff:
Gläubiger
Gläubiger