Was sind Zuschlag und Zuschlagsbeschluss?
Wir müssen hier zuallererst mit einem großen Irrtum aufräumen. Wer den Zuschlag erhält ist NICHT automatisch der neue Eigentümer des zu versteigernden Objekts. Richtig ist, Sie können nun nicht mehr von dem Kauf zurücktreten, für Sie ist der Zuschlag ein bindender Kaufvertrag. Allerdings kann Ihnen der Zuschlag noch versagt werden.
Grundsätzlich bekommt der Höchstbietende den Zuschlag, wenn die Bietstunde rum ist, der Rechtspfleger das letzte Gebot dreimal verkündet hat und niemand mehr bietet. Damit endet der zweite Teil der Zwangsversteigerung und es beginnt der Dritte und Letzte, die sogenannte Verhandlung über den Zuschlag.
Im dritten Teil der Zwangsversteigerung wird entschieden ob Sie endgültig den Zuschlag erhalten. Dies muss aber nicht immer direkt im Anschluss an den Versteigerungstermin passieren. Es kann auch ein extra Termin für die Zuschlagsverkündung angesetzt werden, meist ein bis zwei Wochen später.
Im dritten Teil der Zwangsversteigerung wird entschieden ob Sie endgültig den Zuschlag erhalten. Dies muss aber nicht immer direkt im Anschluss an den Versteigerungstermin passieren. Es kann auch ein extra Termin für die Zuschlagsverkündung angesetzt werden, meist ein bis zwei Wochen später.
Aber wie kommt es dazu, dass sie mit dem Höchstgebot nicht immer automatisch sofort das Objekt ersteigern? Hier kommen unter anderem wieder die Wertgrenzen ins Spiel. Liegt das Höchstgebot im ersten Verhandlungstermin unter 50% des Verkehrswertes, dann muss das zuständige Vollstreckungsgericht den Zuschlag verwehren. Liegt es unter 70% des Verkehrswertes, dann kann der Gläubiger das Gericht beantragen den Zuschlag zu verweigern.
Der Gläubiger als „Herr des Verfahrens“ kann zudem, wenn er mit dem Meistgebot nicht einverstanden ist, jederzeit die Einstellung des Verfahrens beantragen. Auch in diesem Fall muss der Zwangsversteigerungstermin neu angesetzt werden und Sie erfahren erst beim nächsten Mal ob Sie die Immobilie ersteigert haben. Es gibt noch diverse weite Unstimmigkeiten die den Zuschlag hinauszögern können. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich.
Der Gläubiger als „Herr des Verfahrens“ kann zudem, wenn er mit dem Meistgebot nicht einverstanden ist, jederzeit die Einstellung des Verfahrens beantragen. Auch in diesem Fall muss der Zwangsversteigerungstermin neu angesetzt werden und Sie erfahren erst beim nächsten Mal ob Sie die Immobilie ersteigert haben. Es gibt noch diverse weite Unstimmigkeiten die den Zuschlag hinauszögern können. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich.
Natürlich kann auch alles gut gehen. Wenn der Gläubiger mit dem Preis zufrieden ist und es keine Unstimmigkeiten mehr gibt, dann kommt es zum sogenannten Zuschlagsbeschluss. Damit wird der Höchstbietende der neue Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie. Der Zuschlagsbeschluss wird verkündet und ist damit wirksam. Die Verhandlung über den Zuschlag fällt dann weg.
Wenn Ihnen als Höchstbietender der Zuschlagsbeschluss verkündet wird, bedeutet dies, dass Ihnen als neuer Eigentümer des Objekts, inklusive aller mitversteigerten Gegenstände, nun auch alles Rechten und Pflichten zustehen. Sie tragen alle anfallenden Kosten, sie treten in etwaige bestehende Mietverträge ein und übernehmen ggf. Hypotheken und ähnliches. Sie können keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Gericht oder dem Gläubiger geltend machen.
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