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Welche Zwangsversteigerungstermine gibt es?

Der Ersttermin, der reguläre Zwangsversteigerungstermin, wird vom zuständigen örtlichen Vollstreckungsgericht/Amtsgericht bestimmt und von diesem dann auch veröffentlicht. Zuerst als Aushang an der Gerichtstafel im zuständigen Amtsgericht und später dann auch im Staatsanzeiger. Kurz vor dem Versteigerungstermin schalten die Amtsgerichte oft Anzeigen in Tageszeitungen.

In diesem Ersttermin gelten die Wertgrenzen 5/10 und 7/10. Wenn durch eine der Beiden der Zuschlag versagt wird, dann muss für das jeweilige Objekt in Zwangsversteigerung ein neuer Termin angesetzt werden. Manchmal können zwischen den Terminen Wochen oder Monate liegen. In diesem Wiederholungstermin gelten die Wertgrenzen alsdann nicht mehr. Um das Objekt zu ersteigern, müssen Sie nun als erster Bietender mindestens ein Gebot abgeben, das so hoch ist wie das geringste Gebot.

Aber Achtung, auch ein zweiter Termin kann ohne Zuschlag enden. Und zwar dann, wenn der Gläubiger als „Herr des Verfahrens“ mit dem Höchstgebot unzufrieden ist und beim Gericht die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens kommt recht häufig vor. Darum werden viele Zwangsversteigerungstermine noch ganz kurzfristig abgesagt. Dies kann mehrere Gründe haben.

Alles zu dem Thema finden Sie unter Aufhebung und Einstellung des Verfahrens. Sie als Bietinteressent können sich kurz vor dem Termin beim zuständigen Amtsgericht erkundigen, ob der Termin noch stattfindet. 
 
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