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Zwangsverwaltung

Anders als bei einer Zwangsversteigerung wird bei der Zwangsverwaltung der Gläubiger durch die laufenden Einnahmen aus dem Objekt befriedigt.

Ein Zwangsverwalter übernimmt mit Hilfe eines sogenannten Teilungsplans die Verteilung der Einnahmen aus Miete und Pacht.

Der Schuldner bleibt Eigentümer des Grundstücks oder der Immobilie aber kann nicht mehr frei darüber verfügen. Auch bei der Zwangsverwaltung braucht der Gläubiger einen Vollstreckungstitel.
Vorheriger Begriff:
Zulassung von Geboten
Nächster Begriff:
Übergebot