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Wohnrecht und Zwangsversteigerung

Beim sogenannten Dauerwohnrecht kann es vorkommen, dass, wenn das Dauerwohnrecht den ersten Rang im Grundbuch einnimmt, dieses auch nach einer Zwangsversteigerung nicht gekündigt werden kann.

Dauerwohnrechte lassen sich zudem vererben. Darum muss diese beruhende Belastung eines Grundstücks oder einer Immobilie auch im Grundbuch eingetragen werden. Um das zu vermeiden, bestehen Banken fast immer darauf, die Hypothek auf den ersten Rang einzutragen.

Wenn eine solche Belastung vorliegt, wird darauf in der Regel vom Rechtspfleger im Bekanntmachungsteil hingewiesen.
Vorheriger Begriff:
Wertfestsetzung
Nächster Begriff:
Zulassung von Geboten