Bargebot
Als Bargebot bezeichnet man das im Versteigerungstermin abgegebene Gebot. Es muss, um Gültigkeit zu haben, höher sein als das vom Gericht im Bekanntmachungsteil verkündete geringste Gebot.
Hinzu kommen jedoch noch etwaige bestehend bleibende Rechte und Grundstücksbelastungen. Die Kosten hierfür müssen später vom Ersteigerer getilgt werden.
Darum sollte man diese Kostenpunkte, welche ebenfalls im Bekanntmachungsteil verlesen werden, in Gedanken von Anfang an zum Bargebot hinzurechnen. Das Gericht verzinst das Bargebot vom Zuschlagsbeschluss bis zum Tag der Bezahlung mit 4 %.
Hinzu kommen jedoch noch etwaige bestehend bleibende Rechte und Grundstücksbelastungen. Die Kosten hierfür müssen später vom Ersteigerer getilgt werden.
Darum sollte man diese Kostenpunkte, welche ebenfalls im Bekanntmachungsteil verlesen werden, in Gedanken von Anfang an zum Bargebot hinzurechnen. Das Gericht verzinst das Bargebot vom Zuschlagsbeschluss bis zum Tag der Bezahlung mit 4 %.
Vorheriger Begriff:
Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot
Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot
Nächster Begriff:
Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG
Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG