Was ist die Sicherheitsleistung?
Die Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 1/10 vom Verkehrswert. Sie muss nach einem Gebot auf Verlangen des Gläubigers oder der Gläubiger, deren Recht durch die Nichterfüllung eines Gebotes beeinträchtigt werden würde, sofort erbracht werden. Die Sicherheitsleistung wird entgegen häufiger Annahme, also nie vom Vollstreckungsgericht verlangt und ist auch nur dann vorzuweisen, wenn die Gläubiger es verlangen. Es kann also theoretisch vorkommen, dass Sie keine Sicherheitsleistung vorweisen müssen, dies ist aber die absolute Ausnahme.
Sie haben drei Möglichkeiten dem Gericht die Sicherheitsleistung vor Ort nachzuweisen: eine Bankbürgschaft, einen Bundesbank- bzw. Verrechnungsscheck eines berechtigten Kreditinstituts oder durch eine Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse. Letzteres sollten Sie allerdings frühzeitig machen (mindestens 10 Tage vorher), damit der Nachweis darüber am Zwangsversteigerungstermin vorliegt. Eine Barzahlung ist seit dem 16.07.2007 nicht mehr zugelassen.
Bei Bundesbankschecks/Verrechnungsschecks ist zu beachten, dass das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Tage zurückliegen darf.
Bankbürgschaften müssen unbedingt, unbefristet und selbstschuldnerisch sein. Außerdem müssen Sie klären, ob Ihre Bank zum Betreiben von Bankgeschäften im Geltungsbereich des ZVG berechtigt ist.
Im Falle einer Überweisung als Sicherheit muss der Name auf der Überweisung mit dem des Bietenden übereinstimmen, sonst wird die Sicherheit nicht angenommen.
Wenn der Gläubiger es ausdrücklich erlaubt, sind auch andere Sicherheiten zulässig. Dies können zum Beispiel Sparbücher, ausländische Währungen oder Wertpapiere sein. Für Sie als Bietinteressent ist es wichtig zu wissen, dass egal wie viel Sie maximal bieten wollen, die Sicherheitsleistung in der Regel 10 % des gerichtlich bestimmten Verkehrswerts beträgt. Die Finanzierung Ihres angestrebten Objekts sollte auf alle Fälle bereits vor dem Zwangsversteigerungstermin stehen.
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