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Wie stellt man einen Antrag auf Zwangsversteigerung?

Eine Zwangsversteigerung wird immer nur auf Antrag eines Gläubigers vom zuständigen Amtsgericht/Vollstreckungsgericht angeordnet und niemals von Gerichtsseite selbst. Der Gläubiger oder die Gläubiger sind also die alleinigen Antragsteller und somit auch „Herren des Verfahrens“.

Ein Gläubiger muss alle benötigten Informationen in einem formlos schriftlichen Antrag der zuständigen Geschäftsstelle zukommen lassen.

Im Antrag müssen die beteiligten Parteien, das Grundstück oder die Immobilie, sowie die Forderung und der Vollstreckungstitel aufgeführt sein.
Der Schuldner muss zudem im Grundbuch als Eigentümer des betreffenden Objekts stehen, sonst kann keine Zwangsvollstreckung angeordnet werden.
Wenn der Vollstreckungsversuch erfolglos bleibt, trägt der Antragsteller die bis dahin bei Gericht angefallenen Kosten.

Ist der Antrag erfolgreich, so hat das zuständige Amtsgericht das Verfahren durch einen Beschluss, welcher dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt wird, anzuordnen. Zudem nimmt der Rechtspfleger einen Eintrag ins Grundbuch vor, aus welchem ersichtlich ist, dass das betreffende Objekt zwangsversteigert wird.
Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung Beschwerde einlegen.
 
Da diese Abläufe jedoch keinen direkten Einfluss auf die eigentliche Versteigerung haben, sind sie für Sie als Bietinteressent nicht von Belang. Es kann für Sie nur von Interesse sein zu wissen, wer der Gläubiger ist, wenn Sie zum Beispiel beabsichtigen, mit diesem bereist vor dem Zwangsversteigerungstermin in Kontakt zu treten, um das Objekt eventuell direkt zu kaufen.