Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG
Wird das Objekt in Zwangsversteigerung von einem Gläubiger selbst erstanden, so gilt dieser, wenn er zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist, auch dann als befriedigt, wenn sein Meistgebot hinter 7/10 des Grundstückswertes liegt.
Dadurch soll verhindert werden, dass der Gläubiger die Immobilie oder das Grundstück selbst zu einem günstigen Preis erwirbt und dann weiterhin Ansprüche an den Schuldner geltend macht. Auch wenn der Gläubiger das Objekt mit Hilfe einer Tochtergesellschaft erwirbt, gilt er gem. § 114 a ZVG als befriedigt.
Dadurch soll verhindert werden, dass der Gläubiger die Immobilie oder das Grundstück selbst zu einem günstigen Preis erwirbt und dann weiterhin Ansprüche an den Schuldner geltend macht. Auch wenn der Gläubiger das Objekt mit Hilfe einer Tochtergesellschaft erwirbt, gilt er gem. § 114 a ZVG als befriedigt.
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Deckungsgrundsatz
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