Deckungsgrundsatz
Der Deckungsgrundsatz, auch Deckungsprinzip genannt, besagt, dass bei der Zwangsversteigerung von Immobilien und Grundstücken nur ein Meistgebot zulässig ist, welches alle Kosten des Verfahrens und alle bestehend bleibenden Rechte des bestrangig betreibenden Gläubigers abdeckt.
Das abgegebene Gebot muss also mindestens die Höhe des geringsten Gebots haben. Darunter liegenden Geboten darf das Gericht keinen Zuschlag erteilen.
Das abgegebene Gebot muss also mindestens die Höhe des geringsten Gebots haben. Darunter liegenden Geboten darf das Gericht keinen Zuschlag erteilen.
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Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG
Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG
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Einheitswert
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