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Versteigerungsvermerk

In Abteilung II des Grundbuchs wird ein Versteigerungsvermerk eingetragen. Dies veranlasst der Rechtspfleger des zuständigen Vollstreckungsgerichts, sobald ein Anordnungsbeschluss an Schuldner und Gläubiger zugestellt wurde. Nun ist für jeden im Grundbuch ersichtlich, dass dieses Grundstück oder diese Immobilie zwangsversteigert wird. 

Rechtlich wurde das Objekt nun an den Gläubiger übertragen. Der Schuldner kann aber weiterhin die Immobilie verwalten und auch darin wohnen.
Vorheriger Begriff:
Versteigerungserlös
Nächster Begriff:
Verteilungstermin