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Zinsen

Beim Erwerb einer Immobilie aus Zwangsversteigerung fallen ab dem Zeitpunkt des Zuschlags bis zur Zahlung des Bargebots Zinsen an. Das Bargebot ist spätestens im Verteilungstermin zu zahlen und bis dahin mit 4 % p.a. zu verzinsen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Bargebots entfällt die Verzinsungspflicht. Die Hinterlegung des Bargebots muss unter Verzicht auf Rücknahme beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. 
Vorheriger Begriff:
Eintragungsgebühr