Verfügungsbeschränkung
Durch eine Verfügungsbeschränkung in der Zwangsversteigerung wird dem Schuldner und Eigentümer untersagt, sein in Zwangsvollstreckung befindliches Objekt zu verkaufen oder in manchen Fällen sogar zu nutzen.
Es gibt Verfügungsbeschränkungen mit relativer und absoluter Wirkung. Diese Beschränkung wird im Grundbuch vermerkt.
Durch diesen Entzug der Verfügungsbefugnis soll sichergestellt werden, dass der Schuldner vor der Zwangsversteigerung keinen beeinträchtigenden Einfluss mehr auf das Objekt ausüben kann.
Es gibt Verfügungsbeschränkungen mit relativer und absoluter Wirkung. Diese Beschränkung wird im Grundbuch vermerkt.
Durch diesen Entzug der Verfügungsbefugnis soll sichergestellt werden, dass der Schuldner vor der Zwangsversteigerung keinen beeinträchtigenden Einfluss mehr auf das Objekt ausüben kann.
Vorheriger Begriff:
Verdeckte Vertretung
Verdeckte Vertretung
Nächster Begriff:
Versteigerungserlös
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