Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot
Der Meistbietende kann das Recht aus dem Meistgebot auch an eine dritte Person abtreten. Hierdurch erhält diese den Zuschlag für die Immobilie oder das Grundstück und muss nun alle Verpflichtungen, die daraus hervorgehen, übernehmen.
Die Abtretungserklärung erfolgt während des Versteigerungstermins.
Mit einer öffentlich beglaubigten Urkunde kann die Abtretungserklärung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden.
Zu beachten ist, dass bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot die Grunderwerbsteuer zweimal gezahlt werden muss, einmal von dem Meistbietenden und einmal von der dritten Person, an welche die Rechte abgetreten werden.
Die Abtretungserklärung erfolgt während des Versteigerungstermins.
Mit einer öffentlich beglaubigten Urkunde kann die Abtretungserklärung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden.
Zu beachten ist, dass bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot die Grunderwerbsteuer zweimal gezahlt werden muss, einmal von dem Meistbietenden und einmal von der dritten Person, an welche die Rechte abgetreten werden.
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Bargebot
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